Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss ein Aufsichtsrat ua dann bestellt werden ("obligatorischer - gesetzlich zwingender - Aufsichtsrat"), wenn die Anzahl der AN im jährlichen Durchschnitt 300 übersteigt. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen von der Aufsichtsratspflicht trotz Überschreitens der durchschnittlichen jährlichen Arbeitnehmeranzahl von 300 vor. Demnach besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats, wenn eine GmbH unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft steht oder von einer solchen aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht wird und in beiden Fällen die Anzahl der AN der GmbH im Jahresdurchschnitt 500 nicht übersteigt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung bereitet in der Praxis vor allem bei "grenzüberschreitenden Sachverhalten" mitunter erhebliche Schwierigkeiten. Es bestehen uE sehr gute Argumente auf EU-rechtlicher Ebene (insb in Anbetracht des allgemeinen Diskriminierungsverbots nach Art 18 AEUV sowie der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV) für die Anwendung der Befreiungsregelung auf in Österreich ansässige Tochter-GmbHs, deren Muttergesellschaften ihren Sitz nicht in Österreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten der EU haben.