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Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bei Klagseinschränkung und neuerlicher Klagsausdehnung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2022/303ecolex 2022, 444 - 445 Heft 6 v. 10.6.2022

1. Um die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs zu verhindern, der aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen besteht, muss der Kl sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche erheben. Wird das Leistungsbegehren eingeschränkt, wird die Klage insoweit nicht gehörig fortgesetzt, sodass eine Unterbrechung der Verjährung durch die Klagseinbringung nicht eintritt. Einer nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten neuerlichen Klagsausdehnung des Leistungsbegehrens steht die eingetretene Verjährung auch dann entgegen, wenn in der Klage (auch) ein Feststellungsbegehren erhoben wurde, weil sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage nur auf im Zeitpunkt ihrer Einbringung zukünftige Schadenersatzansprüche bezieht, nicht aber auf bereits bekannte und fällige.

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