Ob ein Baukoordinator für Zwecke des unfallversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs in den Betrieb seines Arbeitgebers oder (auch) in den Betrieb des Bauherrn eingegliedert ist, hängt von den Vereinbarungen und deren Handhabung ab.
2 Ob 77/21v
Ob ein Baukoordinator für Zwecke des unfallversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs in den Betrieb seines Arbeitgebers oder (auch) in den Betrieb des Bauherrn eingegliedert ist, hängt von den Vereinbarungen und deren Handhabung ab.
2 Ob 77/21v