1. Die Rücknahme eines Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt nach der Rsp grundsätzlich ex tunc, sodass die durch den Antrag eingetretene Unterbrechung der Rechtsmittelfrist hinfällig wird. Diese Judikatur betraf jeweils Verfahrenskonstellationen, in denen der Verfahrenshilfeantrag zurückgezogen wurde, bevor das ErstG über diesen entschieden hatte.