Politische Umfragen, Inserate, Medienkooperationen und Chatnachrichten sind in aller Munde. Im Hinblick auf die Korruptionsbestimmungen im öffentlichen Bereich ist es dabei ganz entscheidend, wer auf der Bestecherseite steht und wer der Adressat der Bestechungsgelder ist. Nur wenn ein Amtsträger zu einem Amtsgeschäft bestochen wird, kommen die §§ 304 bis 307b StGB in Betracht, nicht aber wenn ein Amtsträger eine Privatperson besticht.
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