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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2022/217ecolex 2022, 319 Heft 4 v. 8.4.2022

Die RL 97/81/EG kommt gegenüber dem bekl Gemeindeverband unmittelbar zur Anwendung. Nach § 4 Abs 1 der Teilzeit-Rahmenvereinbarung dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

8 Ob A 32/21w

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