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Dienstnehmereigenschaft von Gf nach dem PatG

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturAdolf Zemannecolex 2022/210ecolex 2022, 311 - 312 Heft 4 v. 8.4.2022

1. Ob ein Gesellschafter-Gf einer GmbH Dienstnehmer iSd §§ 6 ff PatG ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Gf einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Dies ist zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Gf über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, aber auch dann, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 % ist, ihm aber aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern.

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