1. Die Bestimmung des § 1435 ABGB wird nach stRsp über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verstanden.
1. Die Bestimmung des § 1435 ABGB wird nach stRsp über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verstanden.