1. Unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB können vom Nachbarn in jedem Fall abgewehrt werden, wenn dafür kein Rechtstitel besteht. Damit sind auch unwesentliche bzw (allenfalls) ortsübliche Zuleitungen abwehrfähig. Aus den Begriffen "Gase" und "Luft" in § 364 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 ABGB folgt, dass eine unmittelbare Zuleitung auch durch künstlich herbeigeführte und intentionale Luftströme erfolgen kann, auch wenn Luft an sich ein natürliches Gasgemisch ist. Ob daher aus einer Luftwärmepumpenanlage saubere oder verbrauchte Luft ausgeblasen wird, ist irrelevant. Vielmehr ist die künstliche Verursachung eines Luftstroms (der zT auch eine unterschiedliche Temperatur als die Umgebungsluft aufweist) ausschlaggebend. Es spielt auch keine Rolle, wenn im Bereich der beeinträchtigten Nachbarliegenschaft häufig auch sonst der Wind weht. Daher ist eine Untersagung von zielgerichtetem,mechanisch betriebenem Ausblasen von Luft auf das Nachbargrundstück zulässig. Das Entwicklungspotential und die steigende Bedeutung von Luftwärmepumpen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.