Der OGH ließ in 8 Ob 113/21g (in diesem Heft auf S 275) unlängst zwar den (strittigen) Beginn der Gewährleistungsfrist bei Rechtsmängeln offen, griff dabei aber einzelne Argumente aus dem Meinungsstreit auf. Diese Erwägungen verdienen eine kritische Würdigung und weiterführende Gedanken.
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