Die tatsächliche Dimension verfassungsrechtlicher Nahtstellen und deren Defizite ergeben sich oft erst in der behördlichen Anwendung rechtlicher Bestimmungen. Behörden stehen in der Rechtsanwendung regelmäßig vor Problemen, für die es keine Lösung in Lehre oder Rsp gibt. Der Rückgriff auf die grundlegendsten Determinanten des Verwaltungshandelns ist dabei überraschend oft notwendig, kann aber dann zur Aporie führen, wenn diese Grundsätze einander widersprechen. Der Beitrag behandelt dies am Beispiel des öffentlichen Informationsrechts in Teilbereichen der Finanzmarktaufsicht.