Das BFG erachtete einen Wiederaufnahmebescheid, dem ein per E-Mail eingebrachter Wiederaufnahmeantrag des Steuerpflichtigen vorausgegangen war, als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. In diesem Fall ist dem BFG zufolge eine Aufhebung des Wiederaufnahmebescheids durch die Behörde nach § 299 BAO unzulässig. Eine Amtsrevision beim VwGH ist anhängig.