Der EuGH befasst sich in gleich drei Rs (C-854/19 , C-5/20 und C-34/20 , ) mit der Rechtmäßigkeit sog "Nulltarif-Optionen" von Mobilfunkanbietern (dh bestimmte Anwendungen und Dienste können genutzt werden, ohne dass eine Anrechnung auf das Datenvolumen des Basistarifs erfolgt). So kann die Attraktivität des Angebots gesteigert werden. Der EuGH kommt unabhängig von der unterschiedlichen Ausgestaltung der "Nulltarif-Optionen" zum Ergebnis, dass solche - auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen stehenden - Optionen gegen Unionsrecht verstoßen, und zwar gegen die Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln (Art 3 VO 2015/2120 über den Zugang zum offenen Internet).