1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Revisor (Revisionsverband) und der Genossenschaft über konkrete Sachverhalte bezüglich der Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften oder über die Revision entscheidet das Gericht auf Antrag im außerstreitigen Verfahren (§§ 11, 30 GenRevG).