1. Nach der Rsp gehört die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners nach § 5 IO zu den selbstständigen Obliegenheiten des Masseverwalters. Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 IO überprüft werden. Gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters steht den Gläubigern, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner selbst das Recht der Beschwerde zu, über die das Insolvenzgericht entscheidet. Gegen diese E ist nach § 84 Abs 3 IO kein Rechtsmittel zulässig.