Gem § 598 Satz 2 ZPO hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen. Kommt das Schiedsgericht einem solchen Antrag nicht nach, stellt sich die Frage, ob dies zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 2 bzw Z 5 ZPO berechtigt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die diesbezügliche Rsp des OGH, insb die aktuelle E 18 OCg 10/19y und die darin erfolgte Relativierung früherer Äußerungen der Rsp, wonach die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Schiedsspruchs zur Folge hat.