1. § 297 StGB dient ua dem Schutz des Vermögens des Verleumdeten.
2. Der Tatbestand der Verleumdung ist nicht erfüllt, wenn die Täterin Pseudoerinnerungen hat und daher glaubt, die von ihr geschilderten Vorfälle seien tatsächlich passiert, sodass es an der Wissentlichkeit, also Gewissheit iS einer zweifelsfreien Kenntnis, dass die Anschuldigungen unwahr sind, fehlt.