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Originärer Anspruch der AUVA wegen grober Fahrlässigkeit des Dienstgebers

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2021/58ecolex 2021, 64 Heft 1 v. 12.1.2021

Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar ist.

9 Ob A 41/20z

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