1. Vermittelt ein Rechtsanwalt einem Investor die Finanzierung eines Prozesses gegen eine prozentuelle Beteiligung am Prozesserfolg (bzw der Vergleichssumme) und übernimmt der Anwalt wiederum gegen eine Risikoprämie die Haftung für den Fall des Kapitalverlusts, ist das Verbot des pactum de quota litis iSd § 879 Abs 2 Z 2 ABGB im Verhältnis zwischen Anwalt und Investor nicht unmittelbar anwendbar. Gegenstand der Vereinbarung ist nämlich die Absicherung eines vom Investor übernommenen Risikos, wobei es sich um keine - für die Anwendbarkeit von § 879 Abs 2 Z 2 ABGB notwendige - anwaltliche Tätigkeit handelt.