1. Auch wenn das durchgeführte Vergabeverfahren seiner Art nach rechtswidrig war (hier: Direktvergabe des Auftrags ohne Durchführung des gebotenen Ausschreibungsverfahrens), steht ein Ersatz des Erfüllungsinteresses nur dann zu, wenn der Vertrag ohne Pflichtverletzung zustande gekommen wäre, also dem kl Bieter nach Durchführung der erforderlichen Ausschreibung der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Dies ergibt sich sowohl aus § 337 Abs 3 BVergG 2006 als auch aus allgemeinen Kausalitätserfordernissen. Der Nachweis hierfür ist nach allgemeinen Grundsätzen vom übergangenen Bieter zu erbringen.