Nach dem EuGH ist ein medizinischer Ratschlag in einer Tageszeitung als Dienstleistung zu qualifizieren. Da sich die Information weder auf die Darbietung noch auf den Gebrauch der Zeitung bezieht, kann sie auch nicht die Fehlerhaftigkeit der Zeitung begründen. Eine Haftung nach dem PHG scheidet daher aus.
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