Fortschreitende Prinzipienstrenge des OGH (sogar über den EuGH hinaus!)
Dass man der Begründung von Rechten und va von Pflichten grundsätzlich seine Zustimmung zu erteilen hat, ist nicht nur eine zivilrechtliche Plattitüde, sondern fußt im Prinzip der Privatautonomie, das selbst wieder (im Kontext unserer liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung) durch das Grundrecht auf Eigentum