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Nicht jeder Konkurrent ist gleich ein Delinquent

ArbeitsrechtBeitragAufsatzMichael Leitner, Markus Grundtnerecolex 2021/434ecolex 2021, 661 - 663 Heft 7 v. 9.7.2021

Zur Durchsetzung einer Konkurrenzklausel empfiehlt sich, sofern keine Konventionalstrafe vereinbart wurde, ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber gegen den vertragsbrüchigen Arbeitnehmer. Hierbei gibt es jedoch Fallstricke zu beachten, insb hinsichtlich der Anforderungen an die Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens durch Kundenverlust.

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