1. In der Rsp des OGH ist geklärt, dass die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichts - neben den Parteien selbst - auch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger bindet, und zwar auch im Fall einer Schuldübernahme nach § 1409 ABGB. Das HöchstG hat ebenfalls schon ausgesprochen, dass auch der aus einem Vertrag unmittelbar berechtigte Dritte das ihm gewährte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen muss und ihn daher auch eine im (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltene Schiedsklausel bindet.