Der EuGH bejaht in der Rs (C-30/19 ) das Recht von Diskriminierungsbetroffenen, eine gerichtliche "Feststellung" der behaupteten Diskriminierung zu erwirken. Wenn Bekl die Schadenersatzforderung freiwillig anerkennen, ohne die Diskriminierung selbst einzugestehen, darf nationales Verfahrensrecht nicht eine inhaltliche Befassung des Gerichts mit dem Vorbringen verhindern. Im vorliegenden Beitrag werden die Entscheidung und ihre Folgen für Österreich skizziert.