vorheriges Dokument
nächstes Dokument

(Teil-)Nichtigkeit eines anonymen Schließfachmietvertrags

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturDominik Pranklecolex 2021/402ecolex 2021, 629 Heft 7 v. 9.7.2021

1. Bei teilweiser Unerlaubtheit des Vertragsinhalts ist nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist. Kein Vertragsteil kann sich darauf berufen, er hätte den Vertrag nur mit unerlaubtem Inhalt oder gar nicht abgeschlossen. Gesamtnichtigkeit ist insb dann anzunehmen, wenn der andere Vertragspartner geschützt werden soll. Nur soweit der Verbotszweck weder für noch gegen die Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 Satz 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrechtbleibt oder nicht. Dies gilt auch bei teilweiser unerlaubter Hauptleistung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!