Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Anspruch auf Auskunft in Art 15 Abs 1 lit c DSGVO nur dann auf Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger noch nicht feststehen, und erstreckt sich der Anspruch zwingend auch auf die Offenlegung konkreter Empfänger, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?
6 Ob 159/20f