Die EntsendeRL beschäftigt den EuGH in letzter Zeit wieder vermehrt. Anlässlich eines niederländischen Vorabentscheidungsersuchens musste sich die Große Kammer in der Rs mit der Einpassung von grenzüberschreitend tätigen Lkw-Fahrern in das System der EntsendeRL befassen. Nach der E zu Zugpersonal liefert diese E somit den nächsten Mosaikstein für die Anwendung der EntsendeRL auf mobile Tätigkeiten. Die RL 2020/1057/EU regelt den Themenbereich für Kraftfahrer nun umfassend(er) und ist bis 2. 2. 2022 umzusetzen.Ungarn und Polen hatten die Novellierung der EntsendeRL durch die RL 2018/957/EU (EntsendeRL neu) mit Nichtigkeitsklage bekämpft. Die Große Kammer wies die beiden Klagen ab, bestätigte die Dienstleistungsfreiheit als korrekte Rechtsgrundlage und bekräftigte, dass Art 3 Abs 1 und 1a EntsendeRL spezielle Kollisionsnormen iSv Art 23 Rom I-VO sind, die Art 8 Rom I-VO (Individualarbeitsverträge) vorgehen.