1. Die Einbettung von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik ist eine öffentliche Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 InfoRL, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.