1. Kein "vernünftiges" System, bei dem die Sorgfaltspflichten und der betriebene (wirtschaftliche) Aufwand nicht überspannt werden, kann lückenlosen Rechtsschutz vor allen erdenklichen kriminellen und gesetzwidrigen Handlungen bieten. Die von der Rechtsanwaltskammer geschaffene Einrichtung bei der Handhabung und Kontrolle der Abwicklung von Treuhandschaften ist - gemessen am Gesetzeszweck des Klientenschutzes und der Wahrung des Standesansehens - zielführend und ausreichend, weshalb dem gesetzlichen Auftrag insoweit entsprochen wird.