1. Gem § 1 Abs 1 lit e NotAktG bedarf der Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer blinden Person der Form des Notariatsakts.
1. Gem § 1 Abs 1 lit e NotAktG bedarf der Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer blinden Person der Form des Notariatsakts.