In einer kürzlich ergangenen E befasste sich der OGH mit den rechtlichen Implikationen, die aus einer Veruntreuung durch einen Rechtsanwalt (RA) bei Abwicklung einer Treuhandschaft resultieren. Im Gegensatz zu früheren E, die meist die Gefahrtragung zwischen den treugeberischen Parteien erörterten, (FN ) befasste sich das vorliegende Judikat mit der Haftung der Rechtsanwaltskammer (RAK) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 23 Abs 6 RAO. Besonderes Augenmerk lag auf Fragen iZm der von der RAK abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung.