Der EuGH hat bereits geklärt, dass von der Erschöpfung der Marke auch das Recht umfasst ist, die Marke zu benutzen, um in der Öffentlichkeit für diese Waren zu werben. Der Wiederverkäufer darf also durch Aufdruck der Marken neben anderen auf Versandkartons werbend ankündigen, mit diesen Waren zu handeln, selbst wenn sich im konkreten Karton keine Waren der Marken befinden. Nun hatte sich der OGH bereits zum zweiten Mal mit dem Fall eines sich darauf berufenden Wiederverkäufers zu befassen.