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§ 133 Abs 5 BVergG 2018: Keine Zuständigkeit der Zivilgerichte für Herausgabe des Angebotsöffnungsprotokolls

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2021/24ecolex 2021, 37 Heft 1 v. 12.1.2021

§ 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren unterliegt der Vergabekontrolle durch das BVwG. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch § 327 BVergG 2018 ausgeschlossen.

8 Ob 56/20y

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