1. Das mit einer Verletzungsklage befasste GemeinschaftsgeschmacksmusterG setzt nach Art 91 Abs 1 GGV (außer bei besonderen Gründen für die Fortsetzung) das Verf von Amts wegen oder auf Antrag aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen GemeinschaftsgeschmacksmusterG angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist.