1. Trifft den Adressaten eines Angebots eine Äußerungsobliegenheit und gibt er zu diesem keine Rückmeldung ab, ist eine zustimmende konkludente Willenserklärung des Adressaten aus dessen Erklärungsverhalten zu schließen.
1. Trifft den Adressaten eines Angebots eine Äußerungsobliegenheit und gibt er zu diesem keine Rückmeldung ab, ist eine zustimmende konkludente Willenserklärung des Adressaten aus dessen Erklärungsverhalten zu schließen.