Mit erstaunlicher Regelmäßigkeit stößt man im zivilrechtlichen Diskurs als Begründung für die Ablehnung einer Analogie in einem konkreten Streitfall auf den im Titel zitierten Satz. Eine kurze Reflexion über das Wesen des Analogieschlusses und die hinter der Lückenfüllung stehenden Denkakte offenbart, dass es sich dabei um einen argumentativen Zirkelschluss ohne eigene Begründungskraft handelt.
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