Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bringt in der Praxis nur sehr selten das gewünschte Ergebnis. Häufig wird dieser Berufungsgrund schon salopp als "toter Berufungsgrund" bezeichnet. Ein Versuch, ihn zu retten.
Schlagwörter: