1. Mit Urteil v 5. 5. 2020, 2 BvR 859/15, (FN 1) hat das BVerfG festgestellt, dass die Entscheidung der Großen Kammer des EuGH v 11. 12. 2018, C-493/17 , (FN 2) insoweit, als diese "der EZB der Sache nach die Kompetenz zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik" zuspricht, zugleich aber "eine effektive Kompetenzkontrolle am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" ablehnt, "über die Ermächtigung des Art 19 Abs 1 Satz 2 EUV" hinausgehe; damit habe der EuGH jedoch "ultra vires gehandelt, sodass sein Urteil in Deutschland insoweit keine Bindungswirkung entfaltet"