Kollektivverträge sehen mitunter vor, dass objektiv betriebsbedingte Kündigungen vom Arbeitgeber nach Maßgabe der Dauer der Betriebszugehörigkeit auszusprechen sind. Der wirtschaftlich bedingte Personalabbau hat demnach stets beim Dienstjüngsten anzusetzen. Derartige Klauseln verstoßen gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht, weil sie den Betriebsrat beim Sozialvergleich präjudizieren und jüngere Arbeitnehmer diskriminieren.