Bei der Weiterführung von Baustellen unter Beachtung der Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19-Infektionen kommt es zu Erschwernissen und Verzögerungen. Für die zeitlichen und entgeltmäßigen Auswirkungen enthält die ÖNORM B 2110 geeignete Bestimmungen zur Zuordnung zur jeweiligen Sphäre der beiden Bau-Vertragspartner.
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