1. Die Rechtsmittelbefugnis des Gesellschafters einer GmbH gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichts setzt nach stRsp voraus, dass seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt wird, etwa weil es iSd § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung als Gesellschafter, somit um seine eigene Gesellschafterstellung geht. In allen übrigen Fällen kommt Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren daher in der Regel keine Rekurslegitimation im eigenen Namen zu.