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Negative Feststellungsklage am Handlungsort

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2020/394ecolex 2020, 913 - 914 Heft 10 v. 1.10.2020

1. Dem "potenziellen Schuldner" muss es möglich sein, vor dem Gericht des Handlungs- oder des Erfolgsorts zu klagen, vor dem auch der vermeintlich Geschädigte klagen könnte. Es ist ungeachtet der konkreten Parteirollen zu prüfen, wo der Schädiger ursächlich gehandelt hat (Handlungsort) bzw der Schaden des Geschädigten eingetreten ist (Erfolgsort). Der territoriale Umfang der das Feststellungsinteresse begründenden Abmahnung ist für die Bestimmung des Handlungsorts nicht von entscheidender Bedeutung.

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