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Bekanntgabe von Nutzerdaten durch E-Mail-Anbieter

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/376ecolex 2020, 888 Heft 10 v. 1.10.2020

Gem § 18 Abs 4 ECG haben Host-Provider Dritten auf deren Verlangen Name und Adresse eines Nutzers ihrer Dienste bekanntzugeben, sofern ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts besteht sowie glaubhaft gemacht wird, dass die Kenntnis dieser Informationen zur Rechtsverfolgung notwendig ist. Diese Bestimmung ist analog auf Anbieter von E-Mail-Diensten anzuwenden.

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