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Zur Verjährung des Bereicherungsanspruchs wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/370ecolex 2020, 886 Heft 10 v. 1.10.2020

Wenn ein Mandant überhöhte Honorarabrechnungen eines Rechtsanwalts begleicht, steht ihm dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB zu. Dieser Anspruch verjährt nicht erst nach Ablauf der langen 30-jährigen Frist, sondern in Analogie zu § 1486 Z 6 ABGB bereits nach drei Jahren.

8 Ob 145/19k

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