Die Bestimmung des § 179 ZPO dient der Sicherstellung der Prozessförderungspflicht der Parteien im Verfahren und nicht dazu, bestimmte außergerichtliche Schritte rechtzeitig bzw früher zu setzen (hier: Einbringung eines Schriftsatzes vor der mündlichen Verhandlung).
9 Ob 1/20t