1. Wird ein Zulassungsantrag gem § 508 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, ist darauf nicht einzugehen.
2. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung der vom RekG vorgenommenen Hilfsbegründung zur (mangelnden) Verkehrsüblichkeit.
5 Ob 26/20i
1. Wird ein Zulassungsantrag gem § 508 ZPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, ist darauf nicht einzugehen.
2. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung der vom RekG vorgenommenen Hilfsbegründung zur (mangelnden) Verkehrsüblichkeit.
5 Ob 26/20i