Die Bf ist Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie entscheidet sich dazu, eine Krankenzusatzversicherung abzuschließen, und möchte die dabei angefallenen Zahlungen (in den drei Jahren des verfahrensgegenständlichen Zeitraums) jeweils als Betriebsausgaben geltend machen. Die Bf hat auf Grund freiwilliger Entscheidung zu Gunsten einer Krankenzusatzversicherung im Rahmen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich diesbezügliche Beiträge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von Euro 2.958,57 (2011), Euro 2.891,88 (2012) und Euro 2.924,34 (2013) geleistet. Nach Ansicht der Bf handelt es sich bei den Zahlungen im weitaus überwiegenden Ausmaß um Betriebsausgaben. Nach Ansicht der belBeh handelt es sich bei den strittigen Zahlungen um keine Betriebsausgaben, sondern um Sonderausgaben, welche sich im vorliegenden Fall auf Grund der Einschleifregelung des § 18 Abs 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 steuerlich jedoch nicht auswirken.