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Transparenzgebot bei Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2020/321ecolex 2020, 730 Heft 8 v. 4.8.2020

1. Zweck des § 2d AVRAG ist, für den AN Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen.

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