1. Für die Beurteilung als zulässige Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung macht es keinen Unterschied, ob die Ausfertigung unmittelbar automationsunterstützt erstellt wurde oder eine automationsunterstützt erstellte Ausfertigung kopiert wurde. Beide Arten der Ausfertigung weisen keine Originalunterschriften auf. Bei einer rechtlich zulässigen Zustellung, die kein Original (iSv Unterschrift oder physisch auf dem Dokument angebrachter Stampiglie) produziert, liegt jedoch kein Zustellfehler vor. Werden daher die rechtlichen Erfordernisse der Gestalt einer Ausfertigung erfüllt, dürfen zur Wirksamkeit der Zustellung diesbezüglich auch keine weiteren Kriterien des Dokuments gefordert werden.